Technische Regeln | 16. November 2007
WEG Richtlinie Zulässige Kontaktflächendrücke bei seismischen Feldarbeiten
Zur Konkretisierung der Vorgaben werden verbindliche Regelungen für die Mitglieder des BVEG (ehemals WEG) getroffen und in dieser Richtlinie festgehalten.
In Erfüllung der in den §§ 3 und 8 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verankerten allgemeinen Pflichten und Grundsätze hat das damalige Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld und heutige Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) unter Kapitel 3.1 der Richtlinie für seismische Arbeiten vom 22.12.1995 – 22.2 – 1/95 III – B II a – I -, die bei der Zulassung von Hauptbetriebspläne für seismische Anlagen an Land zugrunde zu legen ist, festgelegt, dass bei der Durchführung von seismischen Arbeiten keine vermeidbaren Schäden verursacht werden dürfen. Es sind Verfahren zu wählen, die den Naturhaushalt nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigen.