BVEG Position | 15. Juli 2024
BVEG Positionspapier zur Umsetzung der EU-Methanverordnung
Nach rund drei Jahren hat sich die EU auf den Inhalt der Verordnung zur Reduktion von Methanemissionen im Energiesektor geeinigt. Mit der nun erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Verordnung 20 Tage später in Kraft, also am 04.08.2024.
Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. begrüßt das Inkrafttreten der EU-Methanverordnung. Eine verbesserte Datenlage und die weitere Reduzierung der Methanemissionen werden dazu beitragen, die Klimaziele auch in unserer Industrie zu erreichen. Wir werden unsere jahrzehntelangen Minderungsanstrengungen auf Basis der neuen Regelungen konsequent fortsetzen.
Diese Verordnung betritt in vielerlei Hinsicht Neuland und schafft schon deshalb erheblichen Klärungsbedarf. Die Unternehmen bereiten sich seit langem auf die Umsetzung der Verordnung vor, aber es zeigt sich, dass trotz des verabschiedeten Inhalts viele notwendige Entscheidungen bislang noch nicht getroffen werden können. Dies liegt vor allem daran, dass die Verordnung wenig Spielraum bei der Umsetzung lassen will, andererseits aber Detailregelungen zu Standards in Delegated Acts auslagert, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung endgültig ausgearbeitet werden sollen. Hinzu kommt, dass die Festlegungen der zuständigen Behörde in Deutschland sowie der Anforderungen an die Prüfstellen noch nicht erfolgt sind. In Verbindung mit den sehr engen zeitlichen Vorgaben kann dies zu inhaltlichen Umsetzungskonflikten führen, die nicht zu Lasten der Unternehmen gehen dürfen.
Die Verabschiedung der Verordnung ist nicht das Ende des Prozesses, sondern markiert den Beginn der nun notwendigen konsequenten Umsetzung. Dazu bedarf es eines zeitnahen, unbürokratischen und inhaltlich ausgewogen Handelns der Mitgliedsstaaten. Diese Phase beginnt jetzt. Sie wird uns alle vor große Herausforderungen stellen.
Unsere Industrie hat sich so gut wie möglich vorbereitet. Jetzt muss auch die öffentliche Hand in den Umsetzungsmodus kommen. Als zentrale Aufgaben sehen wir:
1. Zuständige Behörde (Competent Authority):
a. Zeitnahe Bestimmung der zuständigen Behörde
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verordnung obliegt der zuständigen Behörde. Die Verordnung verpflichtet die Unternehmen zu einer Vielzahl von Maßnahmen, wie z.B. Methanemissionsmessungen oder Leckageerkennungs- und
-reparaturprogramme (LDAR). In der Umsetzungsphase der Verordnung werden Fragen auftauchen, die im Vorfeld mit der zuständigen Behörde geklärt werden müssen.
Hierzu bedarf es bereits jetzt eines kompetenten und verfügbaren Ansprechpartners auf Behördenseite, da z.B. die Pläne für die durchzuführenden LDAR-Programme bereits neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung und die ersten Berichte mit quantifizierten Methanemissionen zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden müssen.
b. Gewährleistung einheitlicher Anforderungen
Es ist denkbar, dass eine Reihe von Aufgaben der zuständigen Behörde auf verschiedene Behörden in Deutschland und möglicherweise auf Behörden in verschiedenen Bundesländern delegiert werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Vollzug der Anforderungen der Verordnung in allen Bundesländern und für alle betroffenen Sektoren in gleicher Weise erfolgt.
c. Sicherstellung des Austausches zwischen der zuständigen Behörde und dem BVEG
Wir bieten an und halten es zugleich auch für dringend erforderlich, dass die verantwortlichen Behörden in einen engen Austausch mit dem BVEG treten, um die Erfahrung der Branche im Umgang mit Methanemissionen zu nutzen. Nur so kann ein standardisiertes und möglichst effizientes Vorgehen bei der Umsetzung der Verordnung sichergestellt werden.
2. Prüfstellen (Verifiers):
a. Bedingungen für die Akkreditierung von Prüfstellen
Neben der zuständigen Behörde, bei der die künftig zu erstellenden Berichte einzureichen sind, sieht die Verordnung unabhängige Prüfstellen vor, die die Berichte vor der Einreichung prüfen. Die Anforderungen, die eine Prüfstelle erfüllen muss, um akkreditiert zu werden, sind noch nicht geklärt, was gerade in der Einführungsphase der Verordnung zu einem Bottleneck führen wird.
b. Verfügbarkeit von Prüfstellen
Nur mit einer ausreichenden Anzahl von akkreditierten oder von einer nationalen Behörde zugelassenen Prüfstellen kann sichergestellt werden, dass die engen Fristen zur Vorlage der geforderten Berichte eingehalten werden können. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, dies zu überwachen und sicherzustellen.
3. Festlegung von Standards:
a. Die Verordnung sieht vor, verschiedene Detailfragen erst nach Inkrafttreten durch delegierte Rechtsakte zu regeln. Hier gilt es, in der Übergangszeit in enger Abstimmung mit der zuständigen Behörde eine flexible und praktikable Umsetzung der Anforderungen zu definieren, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für folgende Standards:
i. Messung und Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 12 Absatz 5;
ii. LDAR-Untersuchungen gemäß Artikel 14 Absatz 1;
iii. Ausrüstung gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 5;
iv. Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 18 Absatz 3;
Kontakt:
Johanna Brandtner