Stellungnahme | 14. August 2024
BVEG-Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung des TEHG
Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) vertritt die Interessen der deutschen Erdgas- und Erdölproduzenten, der Betreiber von Untergrundspeichern, der in dieser Industrie tätigen Dienstleister sowie die Interessen an der wirtschaftlichen Nutzung von Geoenergie.
Als Wirtschaftsverband ist der BVEG im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter der Registernummer R001164 zu finden sowie im europäischen Transparenzregister für die Interessenvertretung gegenüber den EU-Institutionen unter der Registernummer 152508741853-07 eingetragen.
Der BVEG unterstützt das Ziel, Treibhausgase auf deutscher und europäischer Ebene zu reduzieren, um die gesetzten Klimaziele zur Treibhausgasneutralität zu erreichen. Mit der Umsetzung des sogenannten ETS-2 sollen die Sektoren Wärme und Verkehr, die derzeit noch Teil des nationalen Brennstoffemissionshandels sind, wie bereits große Energieanlagen und energieintensive Industrieanlagen im ETS-1, künftig in ein eigenes europäisches System überführt werden.
Mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden nun die Anforderungen der geänderten europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG durch umfangreiche Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und begleitende Änderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umgesetzt. Auf dieser Grundlage soll das Gesetz die Kontinuität der CO₂-Bepreisung für sämtliche Brennstoffe sicherstellen, die derzeit vom nationalen Brennstoffemissionshandel erfasst sind, jedoch keine Erweiterung dieses Handels darstellen. Vor diesem Hintergrund regt der BVEG mit Blick auf die expliziten Ziele des Emissionshandels die folgende Änderung an:
§ 3 Nr. 20: Inverkehrbringen von Brennstoffen
Der nationale Gesetzgeber sollte den Verweis auf § 23 Absätze 1 und 1a EnergieStG aus § 3 Nr. 2 streichen; denn diese Verweise hätten eine vom Gesetzgeber ungewollte Erweiterung des nationalen Brennstoffemissionshandels zur Folge.
Nach § 3 Nr. 20 gelten Brennstoffe als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit dem Entstehen der Energiesteuer u.a. nach § 23 Absätze 1 und 1a EnergieStG. Das nationale Recht hat die Steuerentstehungstatbestände § 23 Absatz 1 und 1a EnergieStG seit Ende des Jahres 2022 aus der Inverkehrbringensregelung gestrichen und über § 2 Absatz 2a BEHG geregelt. In der Begründung dazu hieß es: „Durch die Streichung von § 23 Absatz 1 und 1a EnergieStG aus dem § 2 Absatz 2 Satz 1 BEHG werden lediglich geringfügige Mengen von fossilen Brennstoffemissionen aus der CO2-Bepreisung ausgenommen, für deren Bepreisung jedoch ein hoher administrativer Aufwand erforderlich würde; im Sinne einer praxistauglichen CO2-Bepreisung im Bereich der abfallstämmigen Brennstoffe wird daher die CO2-Bepreisung abfallstämmiger Emissionen nunmehr in dem neuen § 2 Absatz 2a BEHG an den Einsatz von Abfällen in bestimmten Anlagen gekoppelt.“ (Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, Bundestags-Drucksache 20/3438, S. 16).
Zum Verweis auf § 23 EnergieStG führt der Referentenentwurf auf Seite 86 aus: „Eine Besonderheit bilden die Inverkehrbringer von Energieerzeugnissen, die der Energiesteuer gemäß § 23 EnergieStG unterfallen. Diese Verantwortlichen unterliegen nicht den BEHG-Pflichten, werden aber vom ETS-2 erfasst.“
Die behauptete Erfassung durch ETS-2 wird nicht näher begründet und trifft auch nicht zu.
Begründung:
Die EU-Richtlinie definiert Brennstoff in Artikel 3 Buchstabe (af) und verweist dabei auf Artikel 2 der Energiesteuerrichtlinie:
(af) „Brennstoff“ im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heiz- bzw. Kraftstoffe, sowie jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird, auch zur Stromerzeugung;
Es wird auch die Auffangklausel des Artikel 2 Absatz 3 der Energiesteuerrichtlinie übernommen, wonach alle anderen Erzeugnisse unter den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie und somit auch unter ETS-2 fallen, die als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder als Verlängerungsmittel von Kraft- und Heizstoffen bestimmt oder als solche zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden.
Die Emissionshandelsrichtlinie stellt dann allerdings für eine CO2-Bepreisung auf die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ab (Anhang III). Artikel 3 Buchstabe (ag) definiert:
(ag) „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262;
Dabei wird abschließend auf Artikel 6 Absatz 3 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (EU) 2020/262 verwiesen. Diese Richtlinie regelt die Herstellung, Lagerung und Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie den grenzüberschreitenden versteuerten Warenverkehr. Das bedeutet, dass Artikel 6 Absatz 3 ausschließlich die Steuerentstehung für jene Energieerzeugnisse regelt, für die das Steueraussetzungsverfahren anzuwenden ist. Diese sind in Artikel 20 der Energiesteuerrichtlinie aufgelistet und in § 4 EnergieStG ins nationale Recht übernommen; darin ist KN Code 2711 29 (Erdölgas) ausgenommen. Für alle anderen Erzeugnisse (außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens) – also auch für Erdölgas – entsteht die Energiesteuer mit der Bestimmung oder Verwendung als Kraft- oder Heizstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Energiesteuerrichtlinie. Dies wurde mit § 23 EnergieStG ins nationale Recht umgesetzt.
Mit der Definition „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ in Artikel 3 Buchstabe (ag) der Emissionshandelsrichtlinie und dem dortigen abschließenden Verweis auf Artikel 6 Absatz 3 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie wurde also der Steuerentstehungstatbestand nur für solche Energieerzeugnisse übernommen, die dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen. Diese sind in § 4 Energie-StG abschließend aufgeführt. Eine Steuerentstehung wurde jedoch nicht für die Energieerzeugnisse übernommen, die diesem Verfahren nicht unterliegen. Diese sind in § 23 EnergieStG erfasst. Folglich fällt § 23 EnergieStG nicht in den Anwendungsbereich des ETS-2. Einer Übernahme ins nationale Recht bedarf es daher nicht, die bisherige Rechtslage aus dem nationalen Emissionshandelssystem kann beibehalten werden.
Hannover, 14.08.2024
Kontakt:
Jan Lillie