Stellungnahme | 17. Juli 2024
#Geothermie#Positionen & Stellungnahmen
BVEG-Stellungnahme zum Gesetzentwurf des GeoWG
BVEG-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen.
Als Wirtschaftsverband ist er im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter der Registernummer R001164 zu finden sowie im europäischen Transparenzregister für die Interessenvertretung gegenüber den EU-Institutionen unter der Registernummer 152508741853-07 eingetragen.
Der BVEG begrüßt und unterstützt das Anliegen der Bundesregierung für einen schnellen Ausbau der Geothermie und damit verbundener Infrastruktur im Rahmen des GeoWG, der es den entsprechenden Akteuren erlauben soll, von Vereinfachungen und Beschleunigungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren zu profitieren. Dies ist insbesondere für das Gelingen der notwendigen Wärmewende ein entscheidendes Element. Wir befürworten in diesem Zusammenhang außerdem, dass auch die entsprechenden Wärmespeicher und Wärmepumpen mitgedacht werden.
Noch weiter könnte das geplante GeoWG von den geplanten Regelungen der RED III Artikel 15c ff. betreffend der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien in Bezug auf Geothermieinfrastruktur profitieren, die aus unserer Sicht im GeoWG berücksichtigt werden sollten (u.a. Ausweisung von ausreichend großen Beschleunigungsgebieten ohne UVP-Pflicht). Ein Fokus sollte hierbei insbesondere auf Gebiete mit erwartbarem geothermalem Potential sowie Bereiche im urbanen Raum und andere Gebiete mit erwartbarem hohen Wärmebedarf mit und ohne existierende Wärmenetze gelegt werden.
Ausdrücklich begrüßt der BVEG folgende Punkte im vorliegenden Gesetzentwurf:
- Im Bergrecht werden Hauptbetriebspläne zeitlich begrenzt genehmigt; bisher in der Regel für zwei Jahre. Die Genehmigungsprozesse dafür sind jedoch arbeitsintensiv – sowohl für den Antragssteller als auch auf Behördenseite – und sind in der Praxis derzeit häufig unverhältnismäßig zeit- und damit kostenintensiv. Aus diesem Grund ist es wichtig und richtig, dass wie im Gesetzentwurf beschrieben, bei Folge-Hauptbetriebsplänen längere Laufzeiten von 4-8 Jahren vorzusehen sind; auch, weil in der Regel nur wenige betriebliche Änderungen in den Jahrzehnten des Betriebs zu erwarten sind.
- Es wird nochmals klargestellt, dass der Ausbau der Geothermie und seiner verschiedenen Komponenten im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Dies unterstreicht nicht nur die Bedeutung der Geothermie in der Energiewende, sondern erleichtert bei Güterabwägungen in Genehmigungsprozessen die Entscheidung zugunsten der Geothermie. Ebenso wichtig ist, dass in §5 klargestellt wird, dass ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der Geothermievorhaben im wasserrechtlichen und bergrechtlichen Sinne vorliegt.
- Die aufschiebende Wirkung von Einsprüchen wird stark eingeschränkt, was taktischen Klagen, die nur eine Verzögerung eines Geothermieprojektes als Ziel haben, die Grundlage nimmt.
- Die Bearbeitungsdauer durch Genehmigungsbehörden wird mit dem Entwurf begrenzt, was die Planbarkeit von Projekten verbessert und die Chancen auf Umsetzung erhöht (z.B. Finanzierungen, Reservierung von Bohranlagen oder Fördergeldanträge).
- Von ebenfalls zentraler Bedeutung ist der vorgesehene verpflichtende zügige Beginn der Antragsbearbeitung, da dies gleichfalls die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Umsetzung des Projekts erhöht und den voraussichtlichen Beginn der entsprechenden Wärmeversorgung beschleunigen kann.
- Für einen zügigen Ausbau der Tiefengeothermie (und -wärmespeicher) ist eine vorherige seismische Erkundung unabdingbar. Der aktuelle Gesetzentwurf impliziert, dass in der Regel diese seismische Erkundung, ganzjährig durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere aufgrund der limitierten Ressourcen wichtig, um den Erkundungsbedarf zu decken.
- Es ist wichtig, dass die zukünftige Rolle von Untertage-Wärmespeichern für die Wärmewende mitgedacht wird, denn sie haben einen beträchtlichen Wert für die Versorgungssicherheit bei Wärme in dem sich noch zu entwickelnden neuen klimaneutralen Wärmeversorgungssystem. Da diese genehmigungsrechtlich ähnlich wie Tiefengeothermie zu behandeln sind, ist es folgerichtig, im vorliegenden Gesetzentwurf Wärmespeicher analog mitzuregeln.
- Der Entwurf macht erkennbar keine Differenzierung bei der Nutzungsvielfalt von Tiefengeothermieprojekten bzw. den Konditionen, zu denen die Infrastruktur beschleunigt aufgebaut werden soll. Es ist gut, dass hier die ganze Vielfalt von Nutzungen (z.B. Wärmenetze, Stromgewinnung oder Gewinnung von mitgeförderten Stoffen wie Lithium) und auch ihre Kombination gefördert werden soll. Dies erlaubt Flexibilität in der Projektplanung und damit gegebenenfalls einen wesentlichen Beschleunigungswert, auch weil mehrere Nutzungsformen gleichzeitig in der Praxis vorkommen.
Das GeoWG führt zurecht Bearbeitungsfristen und neue Pflichten für Genehmigungsbehörden wie z.B. Bergbehörden der Länder ein. Dies – zusammen mit dem gewünschten erheblichen Hochlauf der Antragszahlen – führt zu erheblichem Mehraufwand für die Genehmigungsbehörden. Diesem sollte damit Rechnung getragen werden, dass neben dem Aufbau von effizienten, digitalen Prozessen auch zusätzliches Fachpersonal eingebunden wird. Die entsprechenden Behörden sind in der Regel Landesbehörden. Um einen deutschlandweiten schnellen Ausbau der Geothermie voranzutreiben, empfiehlt der BVEG daher dem BMWK, hierbei die Länder zu unterstützen.
Flankierend empfiehlt der BVEG, auch die Personalstärke und Prozesse bei anderen dem Hochlauf der Geothermie unterstützenden Einrichtungen entsprechend zu prüfen und ggfs. anzupassen, z.B. dem Projektträger Jülich, der BAFA und bei Energieagenturen.
Der BVEG empfiehlt zudem zu prüfen, ob einige Inhalte bezüglich untertägiger Wasserstoffspeicher aus dem Referentenentwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) vom 11. April 2024 sinngemäß auch für Geothermievorhaben nach §2 Nummer 1 und teilweise §2 Nummer 4 in den vorliegenden GeoWG-Entwurf ergänzt werden sollten. Dies betrifft u.a. die WassBG §§7-9 zum Wasserhaushaltsgesetz, Artikel 4 zum Bundesfernstraßengesetz und einige Aspekte von Artikel 5 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Artikel 6 zum Umweltverträglichkeitsgesetz und Artikel 7 Raumordnungsgesetz. Wasserstoffspeicher und Tiefengeothermieanlagen und Wärmespeicher sind technisch ähnlich und alle wichtige Komponenten der Energiewende.
Vor diesem Hintergrund regt der BVEG mit Verweis auf den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 27. Juni 2024 die folgenden Änderungen und Ergänzungen bezugnehmend zur Reihenfolge im Referentenentwurf an:
1. Begriffe „Erdwärme“ und „Geothermie“ harmonisieren
In den Teilen „A. Problem und Ziel“, „B. Lösung“, „E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“ und in §1 sollte folgende begriffliche Änderung vorgenommen werden:
In den oben genannten Teilen bzw. Paragrafen folgende Änderung vornehmen: Den Begriff „Erdwärme“ durch „Geothermie“ ersetzen.
Begründung: Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „Erdwärme“ und „Geothermie“ in der Regel als Synonyme verwendet. Im Gesetzentwurf §3 Nummer 3 wird allerdings nur Geothermie und nicht Erdwärme definiert. Da in einigen Teilen auch das Wort „Erdwärme“ genutzt wird, kann dies zu falschen Interpretationen führen, die zu vermeiden sind. Entsprechend sollte im Entwurf, wo rechtlich (z.B. außerhalb des Abschnitts BBergG) sinnvoll, nur die Begrifflichkeit „Geothermie“ genutzt werden.
2. Zielsetzung schärfen
A: Problem und Ziel, Absatz 6 sollte wie folgt ergänzt werden:
Absatz 6 wie folgt durch das Wort „verlässliche“ ergänzen: Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, die Erschließung des energetischen Potentials der Geothermie sowie den Ausbau von Wärmepumpen zu beschleunigen. Dies soll zugleich einen Beitrag zur Erreichung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels der Bundesregierung leisten, die Modernisierung der Wärmeversorgung Deutschlands zügig voranzutreiben. Im Bereich der Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung sollen zu diesem Zweck Verfahrensdauern halbiert werden. Dies erfordert insgesamt effektive, kohärente, verlässliche und transparente Rahmenbedingungen, die die direkten Förderinstrumente optimal ergänzen. […]
Begründung: Für die Investitionsentscheidung und spätere Durchführung von Geothermieprojekten ist Verlässlichkeit und damit Planungssicherheit ein entscheidender Faktor. Der GeoWG-Entwurf unterstützt dies auf vielfältige Weise, u.a. durch die Einführung von Bearbeitungsfristen für Genehmigungsprozesse. Dieser Vorteil des Gesetzentwurfes sollte klar genannt werden.
3. Begründung straffen
B: Lösung, Absatz 5 sollte gestrichen werden
Den Absatz 5 in der Lösungsbeschreibung streichen: „Ferner wird mit dem Gesetzentwurf klargestellt, dass den Besonderheiten von Geothermie-anlagen, soweit sie noch dem Anwendungsbereich des BBergG unterfallen, verglichen mit anderen Bergbauvorhaben bei der Genehmigung Rechnung zu tragen ist. Während klassischer Bergbau in bergrechtlicher Hinsicht oftmals dynamische Prozesse mit sich bringt, ist eine bereits abgeteufte Bohrung zur Gewinnung von Erdwärme eher statischer Natur. Daher werden die bergrechtlichen Voraussetzungen für die Gewinnung von Geothermie entsprechend vereinfacht und verschlankt.“
Begründung: Es ist nicht ersichtlich, wie sich eine bereits abgeteufte Bohrung bei Tiefengeothermieprojekten von anderen Tiefbohrungen des „klassischen Bergbaus“ bezüglich ihrer „Dynamik“ unterscheidet. Einmal abgeteuft und komplettiert ist den meisten Bohrungen gemeinsam, dass sie eher statische Lasten erfahren mit Ausnahme von Wartungen und gelegentlichen Betriebsparameteränderungen. All dies gilt sowohl für klassischen als auch geothermischen Bergbau. Ähnliches gilt bei der Betrachtung der Reservoire: hier gibt es langsame dynamische Prozesse, bei den einen stofflicher, bei den anderen primär thermischer Natur.
4. Wärmespeicher klarer definieren
§2 Nummer 4 sollte wie folgt ergänzt werden:
Vor dem Wort „Wärmespeichers“ in Nummer 4 die folgende Ergänzung einfügen: eines unterirdischen behälterlosen Wärmespeichers, einschließlich der erforderlichen Bohrungen
Begründung: Die Definition für Wärmespeicher nach §3 Nummer 5 GeoWG, die auf das Wärmeplanungsgesetz referenziert, ist sehr weitreichend und umfasst z.B. auch kleine mobile Speicher und Nachtspeicheröfen, die keine Bohrungen erfordern. Die Ergänzung „unterirdisch behälterlos“ konkretisiert daher den Anwendungsbereich und betrachtet sowohl den untertägigen als auch den obertägigen Teil des Wärmespeichers. Der Begriff „unterirdisch behälterlos“ ist dabei analog der Begrifflichkeit im BBergG §4 (9).
5. Wärmepumpen definieren
§3 sollte um eine neue Nummer 6 ergänzt werden:
In Paragraf 3 die folgende Nummer 6 (neu) ergänzen: 6. „Wärmepumpen“: Wärmepumpen, die entweder in ein Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 17 Wärmeplanungsgesetz einspeisen, die der Versorgung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dienen oder die erdgekoppelt sind.
Begründung: Bisher sind Wärmepumpen nicht definiert, umschließen jedoch nach §2 Nummer 3 auch die dazu erforderlichen Bohrungen. Dies ist verwirrend, da z.B. Luft-Luft-Wärmepumpen für Gebäude keine Bohrungen erfordern. Daher sollte klargestellt werden, dass neben Wärmepumpen mit Wärmenetz- oder Großabnehmerbezug nur solche in Kombination mit Geothermieanlagen gemeint sein.
Alternativ sollte der Begriff „Wärmepumpe“ im Gesetz komplett durch den Begriff „Großwärmepumpe“ ersetzt werden, da bisher fast ausschließlich Großwärmepumpen (Definition siehe §4 Nummer 4) im Gesetzentwurf beschrieben sind.
6. Festschreiben, dass Geothermie der Versorgungssicherheit dient
§4 sollte wie folgt ergänzt werden:
In §4 folgende Änderung vornehmen: Nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Versorgungssicherheit“ einfügen.
Begründung: Ein wesentlicher Vorteil der Geothermie gerade auch in der Wärmeversorgung ist ihre lokale Erzeugung ohne Abhängigkeiten aus dem Ausland oder vom Wetter. Sie ist eine von wenigen erneuerbaren Energieformen, die grundlastfähig ist und erzeugt damit in besonderem Maße Versorgungssicherheit.
7. Rolle der seismischen Exploration für Geothermie im Bundesnaturschutzgesetz schärfen
§6 sollte wie folgt angepasst werden:
In §6 folgende Änderung vornehmen: Im Satz 1 nach dem Satzteil „der jeweils gültigen Fassung“ mit dem Wortlaut „bei der Exploration von bergfreien Rohstoffen mit folgender Maßgabe anzuwenden:“ fortfahren.
Begründung: Die mögliche Konsequenz einer Beunruhigung wildlebender Tiere hängt nicht davon ab, wofür die erhobenen Seismikdaten später verwendet werden. Dies ist außerhalb der Kenntnis der Tiere. Es ist daher nicht ersichtlich, warum hier zwischen verschiedenen Rohstoffen unterschieden werden sollte. Zudem wird eine seismische Exploration nicht primär mit dem Zweck der Zulassung einer Anlage durchgeführt, sondern um den Untergrund besser zu verstehen und damit eine Wirtschaftlichkeit einer späteren Anlage abschätzen zu können.
8. Klarheit schaffen, wann eine mutwillige Beunruhigung wildlebender Tiere vorliegt
§6 sollte wie folgt angepasst werden:
In §6 folgende Änderung vornehmen: In Satz 2 wird der Wortlaut „in der Regel“ gestrichen.
Begründung: Die gegenwärtige Einschränkung „in der Regel“ führt zu Einzelfallentscheidungen ohne Hinweis auf die Kriterien. Damit fehlt die Verlässlichkeit in der vorhergehenden Planung, da hiervon auch der jahreszeitliche Einsatzzeitraum abhängt.
9. Ansprüche auf Nutzungsbeinträchtigungen klarer formulieren
§7 sollte um eine neue Nummer 3 ergänzt werden:
In Paragraf 7 die folgende Nummer 3 (neu) ergänzen: 3. Der betroffene Untergrundbereich eine ungestörte Temperatur von mehr als 20°C besitzt.
Begründung: Die in der Gesetzentwurf-Begründung erwähnte Empfehlung 21 der LAWA bezieht sich in erster Linie auf oberflächennahe Erdwärmesonden und implizit ausschließlich auf Grundwasserleiter im Temperaturbereich 4°C bis 20°C („…Zudem dürfen die Grundwassertemperaturen 4 °C nicht unterschreiten und 20 °C nicht überschreiten…“). Es sollte im Gesetzentwurf klargestellt werden, dass die Nutzungsbeeinträchtigungen durch Temperaturveränderungen grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn der Untergrundbereich selbst in diesem Temperaturbereich liegt. In der Regel muss bei tiefen Injektorbohrungen mit einer Auskühlung in tiefen heißen Teufen von mehr als 6 Kelvin im Stahlrohr und dem angrenzenden Untergrundbereich gerechnet werden, weswegen Tiefengeothermie ohne die oben genannte Ergänzung oftmals nicht durchgeführt werden könnte.
10. Zeitpunkte bei Anfechtungsklagen schärfen
§8 sollte wie folgt angepasst werden:
Im letzten Satz von §8 das Wort „erlangt“ durch „erlangen konnte“ ersetzen: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangen konnte.
Begründung: Es ist klarer festzustellen, wann der Anfechtende/Beschwerte von Tatsachen durch Presse, Aushang, direkte Anschreiben etc. Kenntnis erlangen konnte. In der gegenwärtigen Fassung wäre der Zeitpunkt ggfs. nicht nachvollziehbar, z.B. Zeitpunkt einer Brieföffnung statt Zeitpunkt der Zustellung.
11. OVGs auch für untertägige Wärmespeicher erstinstanzlich zuständig
§9 sollte wie folgt angepasst werden:
In Paragraf 9 den ersten Satz um folgende Worte ergänzen: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Anlagen nach § 2 Nummer 1 und §2 Nummer
Begründung: Untertägige Wärmespeicher sind von ihrer technischen Natur her Tiefengeothermieanlagen ähnlich und sollten dementsprechend ähnlich bei Streitigkeiten behandelt werden.
12. Auch bei Wärmespeichern Genehmigungsbearbeitungsfristen limitieren
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) wie folgt ergänzen:
In Absatz 2 hinter dem Wort Erdwärme wie folgt ergänzen: „b) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 angefügt: „(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme und ist innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“
Begründung: Untertägige Wärmespeicher sind von ihrer technischen Natur her der Gewinnung von Erdwärme und auch der Speicherung von Fluiden ähnlich und sollten dementsprechend ähnlich geregelt werden. Der Änderungsvorschlag bedingt, dass Artikel 2 Punkt 6 wie oben vorgeschlagen eingeführt wird.
13. Auch bei Wärmespeichern Folge-Hauptbetriebspläne für längere Zeiträume vorsehen
Artikel 2 Nummer 3 sollte wie folgt ergänzt werden:
Den vorletzten Satz in Artikel 2 Punkt 3 wie folgt ergänzen: „Dies gilt auch bei Hauptbetriebsplänen zur Genehmigung der Gewinnung von Erdwärme oder zur Genehmigung der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme, wenn die zuständige Behörde für dieses Vorhaben bereits mindestens einen Hauptbetriebsplan nach Satz 1 zugelassen hat und ein Folgeantrag gestellt wird.
Begründung: Untertägige Wärmespeicher sind von ihrer technischen Natur her der Gewinnung von Erdwärme und auch der Speicherung von Fluiden ähnlich und sollten dementsprechend ähnlich geregelt werden. Der Änderungsvorschlag bedingt, dass Artikel 2 Punkt 6 wie oben vorgeschlagen eingeführt wird.
14. Fristen einheitlicher definieren: 30 Tage bzw. 1 Monat
Artikel 2 Punkt 4 Buchstabe d) sollte wie folgt geändert werden:
Den Anfang des dritten Satzes von Punkt 4 d) wir folgt anpassen: „Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Zulassung einer Anlage gemäß Absatz 1 innerhalb einer Frist von 30 Tagen keine Stellungnahme abgegeben [,…]“
Begründung: 30 Tage und 1 Monate sind fast identisch. In Punkt 4 d) wird bisher 1 Monat genannt, in Punkt 4 f) dagegen 30 Tage. Dies sollte harmonisiert werden. 30 Tage ist zudem eingängiger und klarer.
15. Im Bergrecht auch Genehmigungsbearbeitungsfristen für Wärmespeicher einführen
Artikel 2 Punkt 4 Buchstabe g) sollte folgt angepasst werden:
Die Buchstaben unter Absatz 6 wie folgt ändern: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient,“ gestrichen und um „oder zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme“ ergänzt.
bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme oder zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme innerhalb von drei Monaten, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Kapazität von unter 50 Megawatt realisiert werden.“
cc) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Absatz 5 Nummer 1 die Frist einmalig um bis zu sechs Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme oder von unterirdischer behälterloser Speicherung von Wärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 1 längstens drei Monate. Die zuständige Behörde informiert über die außergewöhnlichen Umstände, die eine Fristverlängerung rechtfertigen.“
Begründung: Es werden zurecht Fristen für die Genehmigungsprozesse im BBergG eingefügt, allerdings bisher nur für Anlagen nach §2 Nummer 1 (GeoWG). Zusätzlich sollten hier unterirdische Wärmespeicher mitgedacht werden, was allerdings die Aufnahme von BVEG-Vorschlag Nummer 17 bedingt. Außerdem ist ohne die Ergänzung „elektrische“ unklar, um welche Wärmepumpenleistung es sich handelt: die der Eingangswärme, die Ausgangsleistung oder die elektrische Eingangsleistung. Analog der EU-Notfallverordnung (EU) 2022/2577 und damit indirekt der EU RED III Artikel 16e Absatz 1 sollte hier konkretisiert werden, dass es sich um 50 MW elektrische Leistung handelt.
16. Klarstellen, wer eine öffentliche Bekanntgabe beantragen kann
Artikel 2 Punkt 4 Buchstabe h) sollte wie folgt geändert werden:
Den dritten Satz von Punkt 4 h) wie folgt ändern: „Auf Antrag des Unternehmers sind die Entscheidungen öffentlich bekannt zu machen.“
Begründung: Es ist nicht klar, wer den Antrag stellen kann, dass neben der Internetveröffentlichung auch die reguläre öffentliche Bekanntgabe beantragen darf. Dies sollte der Unternehmer sein und kein Dritter.
17. Wärmespeicher im BBergG als Untergrundspeicher definieren
Artikel 2 sollte um einen neuen Punkt 6 ergänzt werden:
Nach Artikel 2 Punkt 5 den folgenden Punkt 6 (neu) ergänzen: „6. Der §4 (9) wird wie folgt gefasst: „(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme, Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.“
Begründung: Untertägige Wärmespeicher sind von ihrer technischen Natur her der Gewinnung von Erdwärme und auch der Speicherung von Fluiden ähnlich und sollten dementsprechend ähnlich geregelt werden. Deswegen sollte hier das Wort „Wärme“ ergänzt werden. Damit wären Untergrundspeicher nicht nur stofflicher, sondern auch thermischer Natur.
18. Rückbausicherungen bei Tiefengeothermie zeitlich versetzt erlauben
Artikel 2 sollte um einen neuen Punkt 7 ergänzt werden:
Nach Artikel 2 Punkt 6 den folgenden Punkt 7 (neu) ergänzen „7. Der § 56 Absatz 2 wird um folgenden letzten Satz ergänzt: Für Bohrungen zum Zwecke der Erschließung und Produktion von Erdwärme wird die Höhe einer Sicherheit für den späteren Rückbau unter angemessener Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der geothermischen Nutzung dieser Bohrung und der Rückstellungen des Unternehmens für den Rückbau ermittelt. Eine Sicherheitsleistung kann in den ersten zehn Jahren ab Erteilung der Genehmigung nur im Ausnahmefall bei Vorliegen besonderer Sicherungsinteressen verlangt werden.“
Begründung:
Geothermieunternehmen benötigen derzeit in der Regel sehr kostspielige Bankbürgschaften oder ähnliche prohibitive Absicherungen, die auch auf ihre Kreditlinie durchschlagen, um den späteren Rückbau bei Beginn des Projekts finanziell abzusichern. Hier sollte eine Lösung gefunden werden, die gerade am Anfang des Projekts nur geringe finanzielle Belastungen darstellt. Dem grundsätzlich berechtigten Interesse des Staates an einer Sicherheitsleistung wird damit auch genügt; denn die Sicherheitsleistung wird ja im Konkursfall nur für den Fall des Rückbaus benötigt, und es ist davon auszugehen, dass in aller Regel auch im Konkursfall die Geothermie-Bohrung weiter genutzt wird, wenn auch von einem neuen Eigentümer. Entsprechend sollte zu Beginn des Projektes nur im Ausnahmefall eine Sicherheit verlangt werden.
19. Wasserrechtliche Erlaubnisse für Bohrungen tiefer als 100m beibehalten
Artikel 3 Punkt 2 Buchstabe a) sollte wie folgt ergänzt werden:
In Artikel 3 Punkt 2 Buchstabe a) die folgende Ergänzung einfügen: „a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Haushalt“ die Wörter „inklusive Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser bei Bohrungen flacher als 100 Meter“ eingefügt.“
Begründung: Bohrungen, die tiefer als 100 Meter sind, durchteufen gegebenenfalls mehrere Wasserstockwerke, die nicht hydraulisch miteinander verbunden werden dürfen, um Trinkwasserleiter nicht zu kontaminieren. Wasserbehörden sollten für den Trinkwasserschutz in diesem Fall weiterhin die Möglichkeit besitzen, Erlaubnisse und Bewilligungen auszusprechen oder zu verweigern.
20. Auch im Wasserrecht Genehmigungsbearbeitungsfristen einführen
Artikel 3 sollte um einen neuen Punkt 3 ergänzt werden:
Nach Artikel 3 Punkt 2 den folgenden Punkt 3 (neu) ergänzen: „3. §11a Absatz (5) wie folgt ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe b) werden die Wörter „wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient,“ gestrichen und um „oder zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme“ ergänzt.
b) Nummer 2 Abschnitt b) wird gelöscht.
c) Nummer 3 (neu) wird wie folgt hinzugefügt: „3. Innerhalb von drei Monaten bei
a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme oder zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Kapazität von unter 50 Megawatt realisiert werden.“
d) Absatz 5 wird um den folgenden Satz 4 ergänzt: „Für Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme oder zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme gilt hier abweichend eine Fristverlängerung um bis zu drei Monaten.“
e) Absatz 5 wird wie folgt am Ende ergänzt: „Die zuständige Behörde veröffentlicht ihre Entscheidungen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben. Eine Veröffentlichung im Internet ist ausreichend. Auf Antrag des Unternehmens sind die Entscheidungen öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall gilt § 74 Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
Begründung: Es werden zurecht Fristen für die Genehmigungsprozesse im Bundesberggesetz eingefügt. Dies sollte jedoch analog auch im Wasserhaushaltsgesetz geschehen, da es für Tiefengeothermieanlagen beiderlei Genehmigung bedarf. Zusätzlich sollten hier unterirdische Wärmespeicher mitgedacht werden. Ohne die Formulierung „elektrische“ ist unklar, um welche Wärmepumpenleistung es sich handelt, die der Eingangswärme, die Ausgangsleistung oder die elektrische Eingangsleistung, weswegen dies aufgenommen werden muss. Analog der EU-Notfallverordnung (EU) 2022/2577 und damit indirekt der EU Red III Artikel 16e Absatz 1 sollte daher aufgenommen werden, dass es sich um 50 MW elektrische Leistung handelt.
Kontakt:
Ingo Forstner