Satzung - BVEG
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Der Verband | 9. September 2021

Satzung

in der Fassung vom 7. Juni 2017

Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder sowie die Erarbeitung und Verbreitung von hohen technischen Standards.

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist:
„Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V.“
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
(3) Sein Sitz ist Hannover.

§ 2
Zweck des Verbandes
(1) Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen
ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder sowie die
Erarbeitung und Verbreitung von hohen technischen Standards.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine oder mehrere
Tarifgemeinschaften zu bilden. Jede Tarifgemeinschaft ist ermächtigt, für die
Mitglieder, für die sie zuständig ist und die sich ihr angeschlossen haben, als
Tarifpartei aufzutreten und einen eigenen Tarifvertrag abzuschließen. Dem
Verband obliegt es, Tarifgemeinschaften bei Verhandlungen und Abschluss
ihrer jeweiligen Tarifverträge zu vertreten.
Jedem Mitglied ist es freigestellt, ob es einer Tarifgemeinschaft angehören will.
(3) Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jedes Unternehmen mit Sitz oder
Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland werden, das in diesem Gebiet
a) die Exploration und/oder Produktion von Erdöl, Erdgas oder sonstigen
bituminösen Stoffen für eigene Rechnung oder für Rechnung seiner
Gesellschafter betreibt oder betreiben lässt;
b) Dienstleistungen zur Exploration, Produktion oder zum Transport der in
Absatz 1 Buchstabe a) genannten Stoffe oder für die in den Buchstaben
a), c) und d) genannten Tätigkeiten ausführt;
c) die Speicherung von Erdöl und Erdgas oder sonstigen flüssigen oder
gasförmigen Stoffen oder Solegewinnung betreibt;
d) Erdwärme industriell gewinnt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) kann in besonders begründeten Fällen
ein Unternehmen, das Exploration und/oder Produktion nur im Ausland
betreibt, als ordentliches Mitglied zugelassen werden.
Mehrere verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG können eine
gemeinsame Mitgliedschaft erwerben (Konzernmitgliedschaft). Dies ist bei der
Aufnahme in den Verband ausdrücklich zu beantragen. Eine laufende
Mitgliedschaft kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag in eine
Konzernmitgliedschaft umgewandelt werden.

(2) Außerordentliches Mitglied des Verbandes können werden:
a) Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland, die Bergbauberechtigungen im Inland halten, ohne
Exploration und/oder Produktion zu betreiben oder betreiben zu lassen;
b) Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland, die ohne Erdwärme bereits industriell zu gewinnen im
Bereich der geowissenschaftlichen Untersuchung der thermischen
Situation und/oder der industriellen Gewinnung der Erdwärme tätig sind;
c) Verbände oder Vereine mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die in
Absatz 1 genannten Unternehmen verfolgen;
d) Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland, die eine der in § 4 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) genannten
Tätigkeiten ausüben.
(3) Natürliche Personen, die sich um die Förderung der im Verband vertretenen
Industrie besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie
über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen
das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte nach Maßgabe dieser
Satzung. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Firmen oder
Personen ist verboten.
(2) Die Mitglieder erhalten, ohne dass hierdurch eine Haftung des Verbandes oder
seiner Organe begründet wird, Beratung und Auskunft in allen
Fachangelegenheiten im Rahmen des § 2.
(3) Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des
Verbandes gebunden und verpflichtet, diese auszuführen.

§ 7
Kündigung
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das
Vermögen des Verbandes.

§ 8
Ausschluss
(1) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder auszuschließen:
a) bei denen die Voraussetzungen ihrer Aufnahme nachträglich
weggefallen sind oder
b) die den Aufgaben oder Interessen des Verbandes grob oder wiederholt
zuwiderhandeln oder
c) bei Verstößen gemäß § 6 Absatz 3 und § 14 Absatz 7.
(2) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von drei Wochen nach
Zugang das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu
verlangen.

§ 9
Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Hauptgeschäftsführer

§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Rechnungsprüfer
3. Genehmigung des Jahresabschlusses
4. Entlastung des Vorstandes und des Hauptgeschäftsführers
5. Genehmigung des Etatvoranschlags
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Verbandes
8. Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung
satzungsgemäß zu gewiesen sind
9. Sonstige, ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt; sie ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der
Tagesordnung in der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs schriftlich einzuberufen.
Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Einladung der
Mitglieder unter der letzten vom Mitglied mitgeteilten Anschrift.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der
stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Tagesordnung ist bei der
Einberufung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen; in
Eilfällen kann sie auf vier Tage abgekürzt werden.
Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied grundsätzlich eine
Stimme. Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG haben
gemeinsam eine Stimme. Sind die verbundenen Unternehmen mehreren
Mitgliedergruppen gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) zuzurechnen, so
sind sie im Rahmen der Konzernmitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 nur
für die Mitgliedergruppe mit dem größten Mitgliedsbeitragsanteil
gemäß § 14 stimmberechtigt.
Die Stimmenzahl erhöht sich nach der Höhe des gemäß § 14 Absatz 2 zu
zahlenden Jahresbeitrags und zwar
a) bei einem Beitrag zwischen € 20.000 und € 50.000 um 2 Stimmen,
b) bei einem Beitrag zwischen € 50.000 und € 100.000 um 4 Stimmen und
c) ab einem Beitrag über € 100.000 um 5 Stimmen
pro angefangene € 100.000 Beitrag.
Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Freiwillige
Beitragszahlungen erhöhen das Stimmrecht nicht.
(5) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch einen
Angehörigen seines Unternehmens oder durch ein ordentliches Mitglied
vertreten lassen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die satzungsgemäß
erforderliche Mindestzahl in einer ordnungsgemäß einberufenen
Versammlung nicht vertreten, so ist eine neue Versammlung einzuberufen.
Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts Abweichendes
bestimmt. Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Bei diesem Beschluss sind auch alle außerordentlichen Mitglieder
stimmberechtigt, soweit deren Rechte oder Pflichten durch die
Satzungsänderung berührt werden. Das gleiche gilt bei Beschlüssen nach §
14 Absatz 5, soweit die außerordentlichen Mitglieder durch diese Beschlüsse
betroffen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und einem bestellten Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederbeschlüsse können auch ohne Abhaltung einer
Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn eine
Anzahl Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt,
diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden,
angemessenen Frist zustimmt oder sich nicht äußert.

§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Geschäftsführung, des
Vorstandes oder der entsprechenden höchsten Führungsebene der Mitgliedsunternehmen
und besteht aus dem Vorsitzenden, zwei bis maximal drei Stellvertretern,
bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem
Hauptgeschäftsführer als nicht stimmberechtigtem Vorstandsmitglied. Der
Vorstand wird mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung in geheimer Wahl nach Zugehörigkeit zu einer
Mitgliedergruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) gewählt. Dabei
entfallen auf die Mitgliedergruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) maximal
fünf Vorstandssitze, auf die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b)
maximal zwei Vorstandssitze und auf die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1
Buchstabe c) und d) jeweils maximal ein Vorstandssitz, jedoch auf kein
Mitglied mehr als maximal ein Vorstandssitz. Gewählt ist, wer jeweils die
höchste Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder nach
Mitgliedergruppenzugehörigkeit auf sich vereinigt.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die zwei bis
maximal drei Stellvertreter des Vorsitzenden. Dabei sollen bis zu zwei
Stellvertreter aus der Gruppe der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a)
und ein Stellvertreter aus der Gruppe der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1
Buchstabe b) bis d) stammen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf
sich vereinigt. Die Wiederwahl des Vorsitzenden ist zwei Mal zulässig.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes läuft bis zur ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Wahl.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Wahl des
Nachfolgers durch Beschluss der Mitgliedergruppe, von der das
Vorstandsmitglied gewählt wurde, gemäß § 10 Absatz 9 binnen drei Monate
gerechnet vom Tag des Ausscheidens an erfolgen. In diesem Fall wird der
Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes gewählt.

§12
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
oder drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer. Der
Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich,
darunter der Hauptgeschäftsführer.
(2) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden bzw. eines
Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder.
Bei Abstimmungen gilt im Falle von Stimmengleichheit der Beschluss als
abgelehnt. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 Buchstabe a),
§ 4 Absatz 2 Buchstabe b), § 4 Absatz 4, § 8 sowie § 14 ist Einstimmigkeit
erforderlich. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Entscheidungen von besonderer Bedeutung, die vom Vorstand getroffen werden,
sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13
Der Hauptgeschäftsführer
(1) Dem Hauptgeschäftsführer obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes
nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien. Er ist in diesem Umfang sowie
nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 zur Vertretung des Verbandes berechtigt.
Ihm obliegt die Vertretung/Repräsentanz des Verbandes gegenüber
politischen Gremien, der Öffentlichkeit, den Medien, der Wissenschaft, den
Behörden im Allgemeinen, bei Veranstaltungen und Anhörungen. Die
Geschäftsführung wird im Einzelnen in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Hauptgeschäftsführer wird vom gewählten Vorstand bestellt und
abberufen.

§ 14
Beiträge
(1) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld in Höhe
des Grundbeitrags eines Jahres gemäß § 14 Absatz 2.
(2) Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, der sich aus einem
Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammensetzt. Der Grundbeitrag
beträgt € 2.500. Für verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG wird
im Rahmen der Konzernmitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 ein
Grundbeitrag von € 3.500 erhoben. Er ist jeweils bis zum 31. Januar
einzuzahlen. Der Zusatzbeitrag richtet sich nach dem Etatvoranschlag des
Geschäftsjahres, für das er erhoben wird.

Der Zusatzbeitrag wird wie folgt auf die einzelnen Mitglieder umgelegt:
Der Anteil an der Aufbringung des Zusatzbeitrages errechnet sich nach der
durchschnittlichen Zahl der Belegschaftsmitglieder des Mitglieds, die in seinen
inländischen Unternehmensbereichen im letzten Kalenderjahr für den
inländischen Markt tätig waren sowie im Fall des § 4 Absatz 1 Buchstabe a)
aus der Höhe der inländischen Produktion des Mitglieds im abgelaufenen
Kalenderjahr, im Fall des § 4 Absatz 1 Buchstabe d) nach der im abgelaufenen
Kalenderjahr erzeugten Energie. Bei verbundenen Unternehmen im Sinne der
§§ 15 ff. AktG werden im Rahmen der Konzernmitgliedschaft gemäß § 4
Absatz 1 Satz 3 die entsprechenden Daten addiert. Sind die verbundenen
Unternehmen mehreren Mitgliedergruppen gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a)
bis d) zuzurechnen, berechnet sich der Zusatzbeitrag im Rahmen der
Konzernmitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 aus der Summe der
Zusatzbeiträge entsprechend der Berechnungsregeln für die einzelnen Mitgliedergruppen.
Für die Ermittlung des Anteils aus der Jahresproduktion sind jede
angefangenen 100 t Rohöl und jede angefangenen 300.000 m3 (Vn)
Erdgas/Erdölgas umgerechnet auf einen Brennwert H0 von 9‚7692
kWh/m3(Vn)n, ebenso zu bewerten wie ein Belegschaftsmitglied. Für die
Ermittlung des Anteils aus der erzeugten Energie im Fall des § 4 Absatz 1
Buchstabe d) wird der Faktor für die Umrechnung in Belegschaftsmitglieder
vom Vorstand festgelegt.
Betreibt das Mitglied die Produktion für Rechnung seiner Gesellschafter, so ist
ihm diese Produktion zuzurechnen. Betreibt das Mitglied die Produktion nicht
selbst und führt das zu einer Reduzierung seines Personalbestandes, so werden
ihm insoweit die Belegschaftsmitglieder des Unternehmens zugerechnet,
das die Produktion erbringt, es sei denn, dieses ist selbst Mitglied des
Verbandes. Für Unternehmen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c) legt der Vorstand
abweichend von Satz 1 jährlich den von der Mitgliedergruppe insgesamt zu
erbringenden Zusatzbeitrag als Anteil des Etatvoranschlags des
Geschäftsjahres fest. Der Anteil des einzelnen Unternehmens nach § 4 Absatz
1 Buchstabe c) an der Aufbringung dieses Zusatzbeitrages errechnet sich nach
der Anzahl der ihm zurechenbaren Betriebsstandorte.
Der Zusatzbeitrag ist innerhalb vier Wochen nach Genehmigung des
Etatvoranschlags durch die Mitgliederversammlung zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann in besonders begründeten Härtefällen für Eintrittsgeld,
Grundbeitrag und/oder Zusatzbeitrag Ausnahmen zulassen.
(4) Die Erhebung besonderer Beiträge bleibt der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung vorbehalten.
(5) Neu eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende
Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.
(6) Mitglieder, die ihre Beiträge nach Fälligkeit nicht gezahlt haben und durch
eingeschriebenen Brief zweimal erfolglos gemahnt worden sind, können vom
Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 15
Auflösung des Verbandes
(1) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur von mindestens der Hälfte
aller Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. In diesem
Falle hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Antrags
durch eingeschriebenen Brief einzuberufen.
(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit dreiviertel Mehrheit aller Stimmen
der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist in der zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung diese Stimmenzahl nicht
vertreten, so muss innerhalb zwei Wochen eine zweite Versammlung durch
eingeschriebenen Brief einberufen werden, die mit dreiviertel Mehrheit der
anwesenden Stimmen über die Auflösung beschlussfähig ist.
(3) Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so entscheidet die die
Auflösung beschließende Mitgliederversammlung über die Verwendung des
nach Tilgung der Schulden verbleibenden Vermögens des Verbandes.

Kontakt:

Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG)

Schiffgraben 47
30175 Hannover
T +49 511 12172 - 0 F +49 511 12172-10