Stellungnahme | 7. April 2022
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BVEG Stellungnahme zu der EU-Konsultation: Verordnung zur Reduzierung der Methanemissionen im Energiesektor
Der BVEG begrüßt die Bemühungen der EU, eine EU-weite Regulierung zur Vermeidung und Reduzierung von Methanemissionen zu entwickeln, und unterstützt die Ziele der Kommission, die Datenbasis zur Ermittlung von Emissionsquellen zu verbessern, ein einheitliches Reporting zu etablieren und die Emissionen nachhaltig zu reduzieren.
Zum Erreichen dieser Ziele bedarf es aus unserer Sicht noch einiger Anpassungen und Klarstellungen in der vorliegenden Version der Verordnung. Vor allem die folgenden übergeordneten Punkte sollten Berücksichtigung finden:
1. Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen mit erkennbarem Nutzen für das Klima
Ein wirkungsvolles Programm zur Reduzierung von Methanemissionen, wie es von der EU geplant ist, verursacht zusätzliche Aufwände, die von der Industrie grundsätzlich akzeptiert werden. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und ein Gleichgewicht zwischen den Maßnahmen und dem zu erwartenden Nutzen besteht. Ein Beispiel hierfür sind bereits verfüllte und/oder zurückgebaute Bohrungen. Für sie muss klargestellt werden, dass sie nicht unter die Regelung des Art. 18 (2) fallen. Bislang ergibt sich das nur aus dem Zusammenhang mit Art. 18 (6), während die Definition in Art. 2 (24) das nach seinem Wortlaut offenlässt. Falls der Entwurf es anders meinen sollte und auch derartige Bohrungen unter Art. 18 (2) („inactive wells“) fallen sollten, wäre Folgendes zu beachten: Bei diesen, nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden, verfüllten Bohrungen entstehen typischerweise keine Emissionen. Eine dauerhafte Messung der Emissionen an diesen Bohrungen ist daher unverhältnismäßig. Auch eine jährliche Überprüfung der Bohrungen ergäbe keine neuen Erkenntnisse. Ferner liegen diese Bohrungen in der Regel auf renaturiertem Gelände, das sich nicht mehr in der Verantwortlichkeit der Industrie befindet. Eine Messung wäre damit auch nur mit einem zum Teil erheblichen Eingriff in die Natur verbunden. Grundsätzlich muss sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Minimierung der Methanemissionen weder direkt noch indirekt zu einer höheren Umweltbelastung führen als die entsprechenden eingesparten Methanemissionen.
2. Realistische Fristen und Terminierungen
Des Weiteren stellen die in der Verordnung gesetzten Fristen Behörden, Dienstleister und Unternehmen vor zum Teil unlösbare Aufgaben, da die Umsetzung der Maßnahmen in vielen Fällen von noch ungeklärten Faktoren abhängt. So ist zum Beispiel ungewiss, ob genügend akkreditierte Prüfstellen zu den aufgeführten Fristen zur Verfügung stehen, um die hohe Anzahl an geforderten Berichten zu verifizieren. Als ebenfalls problematisch könnten sich Lieferengpässe bei neu zu erwerbendem Equipment erweisen, das benötigt wird, um den Anforderungen der Verordnung nachkommen zu können. Auch die notwendigen Genehmigungsprozesse für die Änderungen an bestehenden oder die Installation von neuen Anlagen wird zeitlich nicht berücksichtigt. Darüber hinaus muss einkalkuliert werden, dass die Maßnahmen bei allen Beteiligten zu einem erhöhten Personalbedarf führen wird. Die entsprechenden Stellen sind nicht nur zu definieren, sondern auch mit Personen zu besetzen, die gefunden, eingestellt und qualifiziert werden müssen. Bei der Festsetzung der in der Verordnung genannten Fristen sollten diese Aspekte ausreichend Berücksichtigung finden.
3. Technologieoffenheit
In vielen EU-Ländern – so auch in Deutschland – verfügt die Erdgas- und Erdölindustrie bereits über belastbare Emissionsmanagementprozesse. Durch die restriktiven Vorgaben schränkt die Verordnung die Technologieoffenheit für anzuwendende Maßnahmen stark ein. Dadurch wird die Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Methoden verhindert. Da direkte Messungen in vielen Fällen technisch nicht möglich sind und/oder unter Sicherheitsaspekten nicht angewandt werden können, sollten auch andere Ermittlungsverfahren zugelassen werden.
4. Vermeidung von unnötigem Aufwand und Fehlerquellen durch doppelte Berichterstattung
Ein weiterer Aspekt ist das Risiko von doppelter Berichterstattung, die das Risiko birgt, dass es zu fehlerhaften Angaben kommen kann und darüber hinaus einen unnötig hohen Aufwand bei den beteiligten Behörden, Dienstleistern und Unternehmen verursacht. Eine doppelte Berichterstattung findet sich zurzeit z.B. in den Absätzen (4) und (5) des Artikel 12, bei der es zu einer doppelten Erfassung von Emissionen an Standorten kommt, bei denen Betreiber und Eigentümer nicht übereinstimmen. Eine weitere Quelle sind die vielen verschiedenen Fristen, zu denen an unterschiedliche Stellen die gleichen Emissionen berichtet werden müssen. Noch nicht geklärt ist zudem die Frage, wie bereits etablierte Berichterstattung zu Methanemissionen (z.B. E-PRTR -Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) zukünftig Berücksichtigung finden.
5. Ergebnis- und risikobasierte Ansätze
Nur durch eine Öffnung der Verordnung für ergebnis- und risikobasierte Ansätze (sowohl im Bereich der zu verwendenden Technologien und aufzubauenden Maßnahmenpaketen als auch bei den einzuhaltenden Fristen) wird die notwendige Flexibilität erlangt, um das Ziel einer effektiven und gleichzeitig effizienten Emissionsreduzierung zu erreichen.
Kontakt:
Johanna Brandtner