BVEG zum Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge vom 27.11.2024 - BVEG
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BVEG-Rückmeldung | 24. Januar 2025

#Positionen & Stellungnahmen

BVEG zum Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge vom 27.11.2024

Der ausführlichen Rückmeldung des BVEG sind die folgenden grundsätzlichen Bemerkungen vorangestellt:

1. Wir sind am Erfolg des Instruments Klimaschutzverträge sehr interessiert, weil unsere Industrie am „Ende der Kette“ die Dekarbosierung für die betroffenen Emittenten durch CCS ermöglicht. Erfolg – auch im Sinne des Vorantreibens von Klimaschutz, der Innovationsförderung sowie der Sicherung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit – meint dabei am Ende, dass möglichst viele Unternehmen in möglichst großem Umfang dieses Instrument verlässlich für ihre Vorhaben nutzen können, wenn sie denn die Voraussetzungen für den Abschluss von Klimaschutzverträgen erfüllen.

2. Insofern gilt, dass wir als potenziell mit der Einlagerung von CO2 oder mit der Produktion von CO2-armem Wasserstoff befasste Industrie zwar scheinbar nur mittelbar berührt sind, aber am Ende in vergleichbarer Weise wie die Emittenten und Vorhabenträger auf den Erfolg des Instruments und die Verlässlichkeit von Planungen angewiesen sind. Das „ob“ und die „Dimensionierung“ von CO2-Speichern hängen – neben der noch notwendigen Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen und weiteren Rahmenbedingungen wie der Schaffung von CO2-Transportinfrastrukturen – davon ab, wie viel CO2 am Ende durch die Emittenten abgeschieden wird. Die Emittenten ihrerseits brauchen Planungssicherheit und Vertrauensschutz für ihre Vorhaben. Ähnliches gilt für die Dimensionierung unserer Produktionskapazitäten für CO2-armen Wasserstoff, der im Rahmen von Klimaschutzverträgen zum Einsatz kommen kann.

3. Für den Erfolg des Instruments KSV mit Blick auf eine möglichst breite Nutzung durch die Emittenten und eine möglichst hohe „Klimawirksamkeit“ pro eingesetztem Fördereuro sind mehrere Faktoren von Bedeutung. Zum einen müssen die geschaffenen Randbedingungen Klarheit und Vertrauen schaffen, unter welchen Voraussetzungen den Antragstellern finanzielle Mittel zustehen. Der vorliegende Entwurf enthält eine Reihe von Elementen und Randbedingungen, die diese Klarheit hinsichtlich der Voraussetzungen leider nicht herstellen und keine zureichende Verlässlichkeit/Vertrauensschutz schaffen. Eine Reihe von Regelungen (Details siehe Rückmeldebogen) könnten dazu führen, dass finanzielle Mittel nicht ausgekehrt oder wieder zurückgefordert werden könnten – ohne dass im letzteren Fall der Antragsteller Einfluss auf alle relevanten Faktoren hätte.

Zum anderen werden teilweise Regelungen etabliert, die ohne sachliche Grundlage am Ende dazu führen können, dass bei einer gegebenen Förderhöhe eine geringere Klimawirksamkeit eintritt. Dies gilt etwa für die Regelungen zum Thema „CO2-armer Wasserstoff“, der eine geringere Förderung als grüner Wasserstoff erfährt.

4. Ganz grundsätzlich bedenklich ist eine Regelung in der Förderrichtlinie, die einen „Haushaltsvorbehalt“ etabliert und eine Zurücknahme des Förderbescheides während der laufenden Förderung ermöglicht. Will man einen Erfolg des Instruments, darf diese Regelung nicht bestehen bleiben.

 

Ausführliche Rückmeldung des BVEG:

 

Kontakt:

Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG)

Schiffgraben 47
30175 Hannover
T +49 511 12172 - 0 F +49 511 12172-10


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