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Technische Regeln | 27. Mai 2020

#Technische Regeln

BVEG Empfehlung Umsetzung Einwirkungsbereichs Bergverordnung

Der Ablaufplan beschreibt das empfohlene Vorgehen zur Umsetzung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV) für den Bohrlochbergbau.

Dieses  Vorgehen ist auf die Vorgaben der EinwirkungsBergV in ihrer Fassung vom 18.10.2017 abgestimmt und bezieht sich auf die Ermittlung des

  • Einwirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 EinwirkungsBergV der für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 Bundesberggesetzes relevant ist sowie die Festlegung des
  • Einwirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 4 EinwirkungsBergV in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind.

Der Einwirkungsbereich gemäß § 3 Abs. 4 EinwirkungsBergV, der sich im Gegensatz zu den anderen beiden Einwirkungsbereichen auf Erschütterungen statt auf Bodenhebungen und Bodensenkungen bezieht, wird in dieser Empfehlung nicht behandelt.

Die EinwirkungsBergV sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die Grenze des Einwirkungsbereiches im Einzelfall zu ermitteln ist, wenn, wie es für den Bohrlochbergbau der Fall ist, kein Einwirkungswinkel vorgesehen ist. Dabei soll die Festlegung insbesondere durch Messungen eines anerkannten Markscheiders nachgewiesen werden. Bei der Ermittlung der Grenze soll gemäß § 3 Abs. 2 eine Bodensenkung oder Bodenhebung von 10 Zentimetern grundsätzlich beachtet werden.

Die Festlegung des Einwirkungsbereiches nach § 2 Abs. 4 hat hingegen mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung zu erfolgen. Da sich die Grenze des Einwirkbereiches mit der Zeit verändern kann, wird nach § 6 bei einer erheblichen Abweichung eine erneute Ermittlung des Einwirkungsbereiches gefordert.

Kontakt:

Jan Lillie

Leiter Exploration & Produktion
Schiffgraben 47
30175 Hannover
T +49 511 12172-24


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