Technische Regeln | 11. Juni 2021
BVEG Leitfaden Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Dieser Leitfaden gilt für die Grundausstattung an PSA für Arbeiten in den Betriebsanlagen der E&P-Industrie in Deutschland.
Wenn Substitution, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind bzw. das Restrisiko nicht auf ein akzeptables Niveau reduziert werden kann, so müssen „Persönliche Schutzmaßnahmen“ umgesetzt werden. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne der Allgemeinen Bundesbergverordnung – (ABBergV) ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Be-schäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.
PSA muss bei allen Arbeiten und Tätigkeiten verwendet werden, die aufgrund ihrer Art Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen könnten und die durch andere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) nicht verhindert werden können.
Zur PSA gehören zum Beispiel: Schutzhelme, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atem-schutzgeräte, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und Schutzkleidung, etc.
Dieser Leitfaden gilt für die Grundausstattung an PSA für Arbeiten in den Betriebsanlagen der E&P Industrie in Deutschland. Erfüllt die PSA des Kontraktors alle nachfolgend aufgeführten Kriterien, so kann er mit dieser PSA in allen Mitgliedsbetrieben des BVEG allgemeine Tätigkeiten ausführen.
Bei Arbeiten mit besonderen Gefährdungen, wie z.B. Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeiten bei Absturzgefährdung kann eine der Gefährdung angepasste erweiterte PSA erforderlich werden.
Grundsätzlich gilt: Die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung erfolgt entsprechend des Gefährdungspotentials des Arbeitsplatzes (Gefährdungsbeurteilung / Jobsicherheitsanalyse).
Kontakt:
Jan Lillie